Kurzarbeitergeld für Auszubildende |
Veröffentlicht von Volkmar Lehnert (admin_2) am 19.05.2020 |
Ausbildungsbeginn: Einstellung von Auszubildenden während der Kurzarbeit
Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach Beginn des Arbeitsausfalls in dem kurzarbeitenden Betrieb eine beitragspflichtige Beschäftigung aufnehmen, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Ausnahmsweise wird ein solcher Anspruch gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1b dennoch gewährt, wenn die Arbeitsaufnahme aus zwingenden Gründen geboten ist. Die Aufnahme einer Berufsausbildung wird in diesem Kontext als zwingender Grund anerkannt, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Auszubildenden vorliegen.
Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wird KEINE Bestätigung zur Begründung der „Unvermeidbarkeit“ der Kurzarbeit für den jeweiligen Auszubildenden von der nach dem Berufsausbildungsgesetz zuständigen Stelle (z.B. IHK, HWK, etc.) benötigt.
Auswirkungen der Berufsschulzeit auf das Kurzarbeitergeld von Auszubildenden
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld für Auszubildende ist maßgeblich ob und inwieweit ein Arbeits- bzw. Ausbildungsausfall entstanden ist. Während der Berufsschulzeiten liegt kein Ausbildungsausfall vor. Auszubildende haben für Berufsschulzeiten daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Zuletzt geändert am: 19.05.2020 um 09:50
Zurück zur ÜbersichtSie sind lehrend in der Erwachsenenbildung tätig und wollen Ihre pädagogischen Kompetenzen reflektieren bzw. ein professionelles Feedback erhalten? In diesem Webinar werden Sie in die Möglichkeiten und den Nutzen des PortfolioPlus eingeführt, mit dem Lehrende ihre Kompetenzen bilanzieren und so anerkennen lassen können. Die Teilnahme ist kostenlos.
Anmeldung: greta@die-bonn.de